§ 1 Allgemeines
(1.1) Rieke Hümpel | Oben wird im Folgenden Oben genannt.
(1.2) Alle Leistungen von Oben werden ausschließlich auf Basis der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht. Diese AGB sind Bestandteil jedes schriftlichen wie mündlichen Vertrages zwischen Oben und Auftraggebern, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist.
(1.3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (Vertragspartners) sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie von Oben schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Allgemeinen Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
(1.4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen behalten auch für wiederkehrende bzw. sich wiederholende Leistungen im Rahmen grundsätzlich schon bestehender Geschäftsbeziehungen ihre Gültigkeit.
§ 2 Auftragserteilung
(2.1) Mit der mündlichen oder schriftlichen Annahme eines Angebots, mit einer Auftragsbestätigung oder mit der Übermittlung sonstiger Unterlagen an Oben gilt ein Auftrag als rechtsverbindlich erteilt.
§ 3 Urheberrecht und Nutzungsrechte
(3.1) Alle Werke von Oben unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
(3.2) Die Werke von Oben dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Oben, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
(3.3) Oben überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.
(3.4) Werden die Werke von Oben in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist Oben berechtigt, die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Oben und dem Auftraggeber.
(3.5) Vorschläge des Auftraggebers oder seine Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht.
(3.6) Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung der Vergütung über.
(3.7) Oben behält sich das Recht vor, eigenkreative Arbeiten für den Auftraggeber mit Nennung des Auftraggebers für die Eigenwerbung zu verwenden.
(3.8) Oben hat das Recht, auf Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden.
(3.9) Oben ist nicht verpflichtet, offene Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von offenen Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und diese Archivdienste gesondert zu vergüten.
§ 4 Gestaltungsfreiheit
(4.1) Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
§ 5 Überwachung von Fremdleistungen
(5.1) Die Überwachung von Fremdleistungen durch Oben erfolgt nur aufgrund besonderer, schriftlicher Vereinbarung.
§ 6 Abnahme
(6.1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Konzepte, Texte und Layouts innerhalb von 7 Arbeitstagen schriftlich abzunehmen. Sollte innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Übermittlung der Werke keine Abnahme bzw. kein Korrekturwunsch durch den Auftraggeber erfolgen, gilt der Entwurf als abgenommen und wird von Oben unangekündigt in Rechnung gestellt. Darüber hinaus gelten Leistungen sowie sämtliche sonstige Tätigkeiten als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie in irgendeiner Weise verwendet.
(6.2) Eine Nichtabnahme muss ausdrücklich und mit detaillierten Gründen schriftlich innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ablieferung erklärt werden.
(6.3) Unwesentliche Abweichungen (z. B. in Zweifelsfällen der Rechtschreibung) berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, ebenso wenig neue konzeptionelle oder inhaltliche Überlegungen auf Auftraggeberseite nach der Auftragserteilung.
(6.4) Wenn innerhalb der zweiwöchigen Reklamationsfrist erhebliche Beanstandungen eingehen, hat der Auftraggeber Oben eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu geben.
§ 7 Vergütung
(7.1) Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
(7.2) Die Vergütung ist ohne Abzug zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
(7.3) Die Anfertigung von Konzepten, Texten, Layouts und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die Oben für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(7.4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, enthält das Honorar einen Korrekturdurchgang für den Text und drei Korrekturdurchgänge für Grafik. Darüber hinausgehende Korrekturen und Änderungswünsche nach vom Auftraggeber im Arbeitsprozess neu eingebrachten Materialien oder Ideen werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für Korrekturen, die nach bereits erteilter Freigabe anfallen.
(7.5) Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
(7.6) Oben verpflichtet sich, unvorhersehbare Veränderungen des Leistungsumfangs anzuzeigen, sobald diese im Arbeitsablauf absehbar werden, und sich daraus eventuell ergebende Vergütungsansprüche freigeben zu lassen.
(7.7) Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Oben eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann Oben auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
(7.8) Sämtliche über das Angebot hinausgehende Leistungen – wie z. B. Archivdienste, Fahrtkosten, Kurierfahrten, Fremd- und Nebenkosten wie z. B. Fotos, Reproduktionen, Satz, Druck, Porto, Material, Kopien, Versand, Kuriere, Reisen, Hotel etc. – werden gesondert angeboten und berechnet.
(7.9) Bei Zahlungsverzug kann Oben Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem gültigen Basiszinssatz p.a. verlangen sowie eine pauschale Mahngebühr für die Auslagen und den Aufwand in Höhe von 5 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der jeweilige Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank halbjährlich neu festgelegt und ist unter www.bundesbank.de einsehbar.
§ 8 Aufträge von/über Vermittler, (Werbe-)Agenturen und sonstige Dritte
(8.1) Werden Aufträge an Oben über Vermittler, (Werbe-)Agenturen und sonstige Dritte in Vollmacht für andere erteilt, ist Oben berechtigt, einen Nachweis des jeweils tätigen Vermittlers über seine ordnungsgemäße Beauftragung bzw. Bevollmächtigung zu verlangen. Oben ist berechtigt, von dem Vermittler den genauen Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers auf entsprechendes Verlangen genannt zu bekommen.
(8.2) Vermittler haben nur dann – unter Ausschluss des § 354 HGB – einen Anspruch auf Provision oder sonstige Vergütung, wenn diese ausdrücklich individuell und schriftlich mit Oben vereinbart wurde. Auch die Höhe einer etwaig zu zahlenden Provision ist individuell zu vereinbaren. Anderenfalls besteht ein Provisionsanspruch des Vermittlers nicht.
(8.3) Ein Provisionsanspruch des Vermittlers – sofern vereinbart – entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem der Vergütungsanspruch von Oben vollständig erfüllt worden ist.
(8.4) Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Vermittler und seinem Auftraggeber / Vollmachtgeber in Bezug auf die Leistungen von Oben entfalten Oben gegenüber keine Gültigkeit.
(8.5) Leistungsstörungen und Leistungsverzögerungen in dem vertraglichen Verhältnis zwischen Vermittler und seinem Auftraggeber berühren die eigenen vertraglichen Ansprüche von Oben nicht.
(8.6) Zur Sicherung der eigenen Forderung von Oben tritt der Vermittler seine Ansprüche gegen seine jeweiligen Auftraggeber aus dem der Auftragserteilung an Oben zugrundeliegenden (Werbe-)Vertrag an Oben in Höhe des jeweiligen Auftragsvolumens (insgesamter eigener Anspruch von Oben) ab. Oben erklärt die Annahme der Abtretung.
(8.7) Oben ist berechtigt, die Abtretung offenzulegen, wenn der Vergütungsanspruch von Oben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit erfüllt worden ist.
§ 9. Haftung
(9.1) Oben haftet dem Auftraggeber ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Oben haftet insbesondere nicht für Layout-, Text- oder sonstige Fehler, die der Auftraggeber bei seiner Abnahme, Schlusskorrektur und Freigabe übersieht. Mit der Freigabe von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Design.
(9.2) Die Haftung ist in jedem Fall auf die Höhe des Betrages beschränkt, der für die betreffende Arbeit bzw. Leistung in Rechnung gestellt wird und entfällt, sobald die Texte, Entwürfe etc. durch den Auftraggeber freigegeben sind.
(9.3) Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts, sind nicht Aufgabe von Oben. Oben haftet deshalb nicht für die Rechtmäßigkeit des Inhalts und/oder der Layouts, der Arbeitsergebnisse und Ideen.
(9.4) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller Oben übergebenen Materialien berechtigt ist, insbesondere die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte hat. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Oben von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
(9.5) Oben haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(9.6) Sofern Oben im Namen des Auftraggebers Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von OBEN. OBEN haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 10 Treuebindung an den Auftraggeber
(10.1) Oben ist zur Geheimhaltung aller seiner bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers auch über die Zeit der Zusammenarbeit hinaus verpflichtet.
§ 11 Schlussbestimmungen
(11.1) Erfüllungsort ist Berlin.
(11.2) Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten ist Berlin.
(11.3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine gesetzliche Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt.
(11.4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(11.5) Sollte der Auftraggeber seinen Sitz außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland haben, wird die Anwendung des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
Berlin, April 2021